Arbeitszeit der Lehrkräfte: Regelungen bei Mehr- und Minderzeiten
Vielfach erreichten die GEW Anfragen zur Arbeitszeit der Lehrkräfte. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass es Änderungen gegeben haben muss und die Abrechnung der Mehr- und Minderzeiten „ab jetzt“ verändert sei. Wie ist die Sachlage?
Es gibt keine aktuelle Änderung der Regelungen zur Arbeitszeit. Nach wie vor gilt: Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung kann um „bis zu vier Stunden über- oder unterschritten werden.“1,2,3 Kumulativ „dürfen Mehrzeiten am Schuljahresende 80 Unterrichtsstunden und Minderzeiten 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten“. 1 Diese Regelungen sind so klar, dass sie weder auslegungsfähig noch interpretierbar sind.
Die Bezugsgröße ist die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung, die individuell durch z. B. Anrechnungen verschieden sein kann. Bei einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 24 Stunden kann der Einsatz also in der Bandbreite von 20 bis 28 Stunden erfolgen, alles andere ist unzulässig. Insbesondere ist es dabei völlig egal, ob das Flexistundenkonto 1 (Summe der Minder- und Mehrzeiten) gut gefüllt ist oder nicht; die Ausnahme hiervon ist unten näher beschrieben.

