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Chancengleichheit bleibt auf der Strecke

Chancengleichheit bleibt in Zeiten von Schulschließungen und Corona auf der Strecke

Die schulische Bewältigung der aktuellen Krise stellt Lehreinnen und Lehrer vor neue Herausforderungen in der Bereitstellung schulischer Angebote. Die Schulschließungen sind dabei für aber für Schüler*innen aus sozio-ökonomisch schwächeren Familien eine große Herausforderung. Es ist Zeit für zielgerichtete Hilfsangebote. 

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Hinweise für berufsbildende Schulen

Aufgrund der bundesweiten, landesweiten und kommunalen Rechtsvorschriften zur „Corona-Krise“ ergeben sich im Bereich der berufsbildenden Schulen zahlreiche ergänzende Fragen – insbesondere zu den Prüfungssituationen. Auf der Grundlage des Schulleitererlasses vom 16.03.2020 und dem ergänzenden Durchführungserlass des Bildungsministeriums vom 30.03.2020 möchte ich euch zu den am häufigsten auftretenden Fragen entsprechende Hinweise geben. 

 

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Fürsorgepflicht wird vom Arbeitgeber / Dienstherrn missachtet

Mit den Erlassen zur „Notbetreuung während der Osterferien“ und den „Sonderregelungen zur Absicherung von Prüfungen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen während der Zeit der allgemeinen Schulschließungen“ missachtet das Bildungsministerium seine Fürsorgepflicht hinsichtlich des Gesundheits- und des Arbeitsschutzes gegenüber seinem pädagogischen Personal.

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Notbetreuung in Schulen und Kindertagesstätten

Menschen, die in der Pflege arbeiten, in Lebensmittelgeschäften, bei der Feuerwehr und der Polizei, in der Landwirtschaft und viele weitere Berufsgruppen können nicht freigestellt werden oder im Homeoffice arbeiten. Sie sind häufig auch Eltern und darauf angewiesen, dass ihre Kinder weiterhin in Kindertageseinrichtungen und Schulen betreut werden. Erzieher*innen und Lehrkräfte übernehmen diese verantwortungsvolle Aufgabe und unterstützen Familien, Kinder und Jugendliche auch in dieser Ausnahmesituation nach besten Kräften und mit vollem fachlichem Einsatz.

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Kurzarbeit in Kitas

Unter den gegenwärtigen Bedingungen ist es nicht auszuschließen, dass auch Träger von Kindertageseinrichtungen die Einführung von Kurzarbeit beantragen. Gegenwärtig trifft das insbesondere auf freie Träger zu, da für den öffentlichen Dienst (kommunale Kitas) Kurzarbeit bisher nicht vorgesehen ist.
Kurzarbeit muss durch die Arbeitgeber beantragt, die Arbeitsagenturen befürwortet und von den Betriebspartnern (Betriebsräte-Arbeitgeber) vereinbart werde. Dort wo kein Betriebsrat existiert, bedarf es einer individuellen Vereinbarung zwischen Beschäftigter/Beschäftigtem und Arbeitgeber.
Wichtige Fragen und Antworten rund um das Thema Kurzarbeit findest du nachfolgend.

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Keine Kurzarbeit in Kitas zulassen – Land sollte ausfallende Elternbeiträge voll finanzieren

Während derzeit viele Kommunen wegen der geschlossenen Kindertageseinrichtungen die Bezahlung von Elternbeiträgen aussetzen, wollen scheinbar einige Kommunen die Erzieher*innen in Kurzarbeit schicken. So hat die Stadt Merseburg, selbst nicht Träger von Kitas, die freien Einrichtungsträger aufgefordert, Kurzarbeit einzuführen. Die GEW Sachsen-Anhalt kritisiert dieses Vorgehen scharf.

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Dokumentationspflicht für Lehrkräfte nicht nachvollziehbar

In einem Brief an die Schulleitungen aller Gymnasien und Gesamtschulen hat das Landesschulamt „Hinweise des Ref. 24 LSchA aus Anlass der zeitweiligen Schulschließungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19“ gegeben. Unter anderem heißt es hier: „Hinweis an alle Lehrkräfte zur täglichen Dokumentation ihrer Aktivitäten in Bezug auf Lernangebote für Schülerinnen und Schüler u.ä. / Übermittlung dieser Dokumentation an die Schulleitungen (z.B. jeden Freitag)“ 

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Zur zweiten Corona-​Eindämmungsverordnung

Zweite Corona-​Eindämmungsverordnung fasst Regelungen der vergangenen Tage zusammen und setzt die Ergebnisse des Gesprächs der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten vom Sonntag um.

Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff: „Ich weiß, dass die beschlossenen Maßnahmen gravierende Einschränkungen für jeden Einzelnen von uns bedeuten. Aber klare Regeln sind in dieser Lage unumgänglich. Es geht um unser aller Gesundheit und um unser aller Leben. Daher bitte ich alle Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-​Anhalt: Halten Sie sich an die Regeln und halten Sie durch. Wir werden diese Herausforderung gemeinsam meistern. Bei der Bewältigung der Krise stimmen wir uns eng mit dem Bund und mit unseren Kommunen ab. Niemand wird allein gelassen. Erste finanzielle Hilfsmaßnahmen werden wir in Kürze vorstellen. Das Kabinett hat heute den Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes in Höhe von 500 Mio. € beschlossen.“

 

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GEW-FAQ Corona (KiTa) (20.03.)

Fragen und Antworten zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen für pädagogisches Personal in Kindertageseinrichtungen im Zusammenhang mit der Schließung aufgrund der Corona-Pandemie (Update 20.03.)

1. Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Einrichtung arbeitgeberseitig geschlossen wird?

Grundsätzlich besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsverpflichtung der Beschäftigten einschränkt, aussetzt bzw. keinen funktionierenden Arbeitsplatz zur Verfügung stellt (Annahmeverzug). Rechtsgrundlage ist § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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