Chancengleichheit bleibt in Zeiten von Schulschließungen und Corona auf der Strecke
Die schulische Bewältigung der aktuellen Krise stellt Lehreinnen und Lehrer vor neue Herausforderungen in der Bereitstellung schulischer Angebote. Die Schulschließungen sind dabei für aber für Schüler*innen aus sozio-ökonomisch schwächeren Familien eine große Herausforderung. Es ist Zeit für zielgerichtete Hilfsangebote.
Aufgrund der bundesweiten, landesweiten und kommunalen Rechtsvorschriften zur „Corona-Krise“ ergeben sich im Bereich der berufsbildenden Schulen zahlreiche ergänzende Fragen – insbesondere zu den Prüfungssituationen. Auf der Grundlage des Schulleitererlasses vom 16.03.2020 und dem ergänzenden Durchführungserlass des Bildungsministeriums vom 30.03.2020 möchte ich euch zu den am häufigsten auftretenden Fragen entsprechende Hinweise geben.
Mit den Erlassen zur „Notbetreuung während der Osterferien“ und den „Sonderregelungen zur Absicherung von Prüfungen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen während der Zeit der allgemeinen Schulschließungen“ missachtet das Bildungsministerium seine Fürsorgepflicht hinsichtlich des Gesundheits- und des Arbeitsschutzes gegenüber seinem pädagogischen Personal.
Menschen, die in der Pflege arbeiten, in Lebensmittelgeschäften, bei der Feuerwehr und der Polizei, in der Landwirtschaft und viele weitere Berufsgruppen können nicht freigestellt werden oder im Homeoffice arbeiten. Sie sind häufig auch Eltern und darauf angewiesen, dass ihre Kinder weiterhin in Kindertageseinrichtungen und Schulen betreut werden. Erzieher*innen und Lehrkräfte übernehmen diese verantwortungsvolle Aufgabe und unterstützen Familien, Kinder und Jugendliche auch in dieser Ausnahmesituation nach besten Kräften und mit vollem fachlichem Einsatz.
Unter den gegenwärtigen Bedingungen ist es nicht auszuschließen, dass auch Träger von Kindertageseinrichtungen die Einführung von Kurzarbeit beantragen. Gegenwärtig trifft das insbesondere auf freie Träger zu, da für den öffentlichen Dienst (kommunale Kitas) Kurzarbeit bisher nicht vorgesehen ist. Kurzarbeit muss durch die Arbeitgeber beantragt, die Arbeitsagenturen befürwortet und von den Betriebspartnern (Betriebsräte-Arbeitgeber) vereinbart werde. Dort wo kein Betriebsrat existiert, bedarf es einer individuellen Vereinbarung zwischen Beschäftigter/Beschäftigtem und Arbeitgeber. Wichtige Fragen und Antworten rund um das Thema Kurzarbeit findest du nachfolgend.